Satzung
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- Erstellt: Montag, 14. April 2014 22:17
- Veröffentlicht: Montag, 14. April 2014 22:17
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§1 NAME
- Der Verein führt den Namen
„ Aktionsgemeinschaft Freie Zahnheilkunde – Oberbayern e.V.“ - Er führt die Abkürzung
AFZ - Die Aktionsgemeinschaft Freie Zahnheilkunde Oberbayern e.V. versteht sich als
Gütegemeinschaft. Sie führt ein Signum. Dieses Signum darf im Rahmen der
berufsrechtlichen Vorschriften auch von Mitgliedern des Vereins geführt werden.
Sie haben sich zusammengeschlossen, in Anerkenntnis der Berufsordnung der Bayerischen
Zahnärzte ihren Patienten unter Berücksichtigung sozialer Aspekte und
betriebswirtschaftlicher Notwendigkeiten, ohne Einschränkung alle zeitgemäßen
Heilmethoden zu eröffnen.
§2 SITZ
- Er hat seinen Sitz in Rosenheim.
§3 MITGLIEDSCHAFT
I. Aktive Mitglieder
1. Aktives Mitglied kann jede approbierte Zahnärztin und jeder approbierte Zahnarzt
sein, die ihren/der seinen Praxissitz im Bereich des Regierungsbezirks Oberbayern hat.
Jedes Mitglied nach §3/I/1 ist stimm- und wahlberechtigt.
II. Passive Mitglieder
1. Passives Mitglied kann jede approbierte Zahnärztin und jeder approbierte
Zahnarzt sein, der ihren/der seinen Praxissitz im Bereich des Regierungsbezirks Oberbayern
hat, als
a) Hochschullehrer
b) Ruheständler
c) angestellte Zahnärzte
2.Passive Mitglieder können auch werden
a) alle außerhalb Oberbayerns approbierten Zahnärzte
b) Studierende der Zahnheilkunde, die ihren Wohnsitz im Bereich des Regierungsbezirks
Oberbayern haben.
Passive Mitglieder sind nicht wahl- und stimmberechtigt.
III. Fördernde Mitglieder
1. Als fördernde Mitglieder können alle dem zahnärztlichen Berufsstand verbundene natürliche
und juristische Personen aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder sind nicht wahl- und
stimmberechtigt.
IV. Mitgliederverzeichnis
Das aktualisierte Mitgliederverzeichnis ist bei allen Mitgliederversammlungen den
anwesenden Mitgliedern zugänglich zu machen.
V Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Durch Beschluss des Vorstands kann sie innerhalb eines Monats abgelehnt werden.
VI Nicht Mitglied werden können Mitglieder von Organisationen und Vereinigungen, deren
Satzungen und Handlungen dieser Satzung entgegenstehen. Ebenfalls nicht Mitglied werden
können Zahnärzte, die für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung tätig sind.
§4 PFLICHTEN
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 50 Euro. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bis zur
nächsten Mitgliederversammlung herab- oder aussetzen.
Die Mitglieder verpflichten sich, aktiv die Ziele des Vereins bei der Berufsausübung zu verfolgen und
in der Öffentlichkeit zu fördern.
Die Aktionsgemeinschaft stützt sich auf die Solidarität der Mitglieder. Die Mitglieder schließen
Behandlungsverträge direkt und ausschließlich mit dem Patienten oder über zahnärztliche
Vereinigungen ab, wobei der Abrechnungs- und Beratungsgesellschaft für Zahnärzte e.G. (ABZ),
München der Vorrang gilt.
Die Abrechnung kann entweder direkt oder mit dem Patienten oder über Verrechnungsstellen erfolgen.
§5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Kündigung
die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Sie ist nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
c) durch Ausschluss
der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden
aa) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
bb) oder aus einem sonstigen wichtigen Grund
§6 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. – 31.12. eines jeden Jahres.
§7 RECHTSBERATUNG UND BEITREIBUNG
Der Verein schließt mit einem geeigneten Rechtsanwalt einen Pauschalberatungs- und
Beitreibungsvertrag ab. Dort können die Mitglieder kostenlose Rechtsberatung erhalten und ihre
Außenstände beitreiben lassen, ohne dass ihnen hierfür über anfallende Gerichtskosten oder
Fremdauslagen hinaus Kosten entstehen.
§8 ÜBERFÜHRUNG IN DACHORGANISATION
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit beschließen, dass der Verein mit seinen
Mitgliedern und seinem Vermögen in eine bayerische, süddeutsche oder bundesweite zahnärztliche
Vereinigung überführt wird. Den Mitgliedern steht dann ein außerordentliches Kündigungsrecht
binnen eines Monats nach Protokollierung dieser Mitgliederversammlung zu.
§9 UNTERSTÜTZUNG
- Der Verein fördert gleichgesinnte Zahnärzte in anderen Regionen bei der Bildung von
ähnlichen Zusammenschlüssen und hilft bei deren Organisation. - Der Verein fördert und unterstützt Organisationen und Vereinigungen, deren Ziele mit seinen
Zielen übereinstimmt. - Der Verein kann seine Mitglieder auf Antrag bei der Durchsetzung berechtigter Interessen
gegenüber Kostenträgern und Abrechnungsstellen juristisch vertreten lassen oder im Wege der
teilweisen oder vollständigen Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung unterstützen. Die
Entscheidung hierüber trifft der Vorstand in der nächsten auf den Antrag folgenden
Vorstandssitzung; ein Rechtsspruch besteht nicht.
§10 ORGANE
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§11 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt, falls eine neue
Wahl nicht rechtzeitig stattfinden kann, bis zur Neuwahl im Amt.
Zur Vertretung des Vereins sind der erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
berechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur dann handeln sollen, wenn der
Erste Vorsitzende verhindert ist.
§12 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft diesen nach Bedarf
schriftlich ein. Er hat Sitzungen auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder dies verlangt. - Die Einladungen sind an keine bestimmte Form gebunden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht, kann auch schriftlich oder telefonisch beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. - Der Schriftführer zeichnet die Beschlüsse des Vorstandes auf.
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat über Ausgaben und Einnahmen
Buch zu führen. Er ist zur Quittungsleistung über Beiträge und Spenden befugt. Auszahlungen
sind vom Vorstand oder vom Ersten Vorsitzenden begrenzt auf eine Auszahlungshöhe von
5000,00 EURO anzuordnen. - Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch angemessene
Aufwandsentschädigung.
§13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
zu laden.
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer
der stellvertretenden Vorsitzenden. Über Anträge und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Es wird in einfacher Mehrheit entschieden.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden muss, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder
durch den Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand kann eine schriftliche Mitgliederbefragung durchführen. Das Ergebnis ist den
Mitgliedern mitzuteilen.
§14 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
Bei Wahlen und Abstimmungen wird offen abgestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung beschließen.
Die Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
§15 KORB
Das historische Interesse des Vereins der Bildung einer starken Gemeinschaft, die bei
fortdauernder Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung der
Zahnärzte innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung diese gemeinsam verlässt, bleibt
bestehen.
- In einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung kann diese mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschließen:
Der Vorstand wird beauftragt,
a) binnen einer Woche alle Mitglieder mit Einschreibebrief/Rückschein zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind
anzugeben. Der Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand so
festzulegen, dass alle Mitglieder 4 Wochen vor diesem informiert sind.
b) zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen einer Woche den Präsidenten
der Bayerischen Landeszahnärztekammer, den Ersten Vorsitzenden der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung Bayerns, den Vorsitzenden des Zulassungsausschusses Südbayern, die
Vorstandsmitglieder der Abrechnungs- und Beratungsgesellschaft für Zahnärzte e.G. (ABZ)
München, sowie den Vorsitzenden des Landesverbandes Bayern des Freien Verbandes
Deutscher Zahnärzte mit Einschreibebrief/ Rückschein einzuladen.
d) Der Vorstand wird beauftragt, zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen
einer Woche den Rechtsanwalt, der den Verein zu diesem Zeitpunkt vertritt und einen
zusätzlichen unabhängigen fachkundigen Rechtsanwalt vertraglich zu binden.
e) Der Vorstand wird beauftragt, für diese außerordentliche Mitgliederversammlung alle
organisatorischen Vorraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf im Sinne von §16 zu
schaffen.
§16 KORB – MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- In der nach §15 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichten
sich die aktiven Mitglieder mit 9/10 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ihre
Kassenzulassungs- bzw. Beteiligungsrückgaben dem Vorsitzenden des
Zulassungsausschuss Südbayern zu übergeben. Im Verhinderungsfalle des
Vorsitzenden des Zulassungsausschusses Südbayern sind dem standespolitisch
ranghöchsten Anwesenden die Kassenzulassungs- bzw. Beteiligungsrückgaben zur
Weiterleitung zu übergeben. - Das Mitglied hat bis zum Zeitpunkt der Abstimmung nach Absatz 1 ein
außerordentliches Rücktrittsrecht. Das Mitglied wird dann mit sofortiger Wirkung von
seiner Mitgliedschaft entbunden und verlässt die Versammlung. - Bei Verhinderung eines stimmberechtigten Mitgliedes kann es sich in dieser
Abstimmung vertreten lassen. Der Vertreter muss durch eine notariell beglaubigte
Vollmacht ausgewiesen sein. Er hat kein Rederecht anstelle des Mitglieds. - Nach Vollzug des Absatzes 1. gilt: Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt
werden. Sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum
Schluss eines Geschäftsjahres möglich. - Das Mitglied verpflichtet sich nach Vollzug des Absatzes 1. und während der Dauer
der Mitgliedschaft
- keine neue Kassenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen
- auch nicht als angestellter Zahnarzt für eine Krankenkasse oder für ein von einer
Krankenkasse geführtes oder anteilsmäßig gehaltenes Ambulatorium oder für eine
sonstige Einrichtung, die Tätigkeiten der Zahnheilkunde für eine Krankenkasse
ausübt, in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu sein
- Die Aktionsgemeinschaft stützt sich auf die Solidarität der Mitglieder. Für den Fall,
dass ein Mitglied gegen den Absatz 5 verstößt, hat es einen Solidaritätsbeitrag zu
leisten, der in dieser Mitgliederversammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder
in der Höhe festzulegen ist und an den Verein abgeführt werden muss. - Der Verein ist verpflichtet, die abgeführten Beträge in voller Höhe, abzüglich
entstehender Kosten, an solche Mitglieder auszuschütten, die durch die Aktion
unverschuldet in Not geraten sind. Darüber hat ein Ausschuss bestehend aus fünf
Mitgliedern, wobei mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten sein müssen, zu
entscheiden Der Ausschuss ist durch Mitgliederversammlung zu wählen. Ein
Rechtsanspruch gegenüber dem Verein besteht nicht. - Der in Absatz 5 dargestellte Verstoß bedingt nach dessen juristischer Feststellung den
sofortigen Ausschluss des Mitglieds.
§17 VERHANDLUNGEN MIT VERSICHERUNGSTRÄGERN
In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder mit Einschreiben zu laden
sind, kann der Vorstand ermächtigt werden, mit Versicherungsträgern Verhandlungen zu führen, um
den Mitgliedern die Rahmenbedingungen für ihre Leistungen (Leistungsvoraussetzungen) zu
verbessern. Das Verhandlungsergebnis ist in einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung
bei gleichem Einladungsmodus mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu billigen; ansonsten
gelten die Verhandlungen als gescheitert.
§18 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der Versammlungsteilnehmer.
Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Liquidierung
nach folgenden Möglichkeiten:
Das Vermögen
- fällt der Hilfskasse der bayerischen Zahnärzte zu
- fällt einer anderen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden wohltätigen
Einrichtung zu - wird nach Abzug aller Auflösungskosten anteilig alle im Zeitpunkt der Auflösung als
Mitglieder eingetragenen Personen ausgezahlt.